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§ 15 Absatz 3 Nummer 4 GwG
4.
für Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8
um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung mit Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung durch die Verpflichteten als erhöhtes Risiko, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums handelt.
§ 15 Absatz 7 Nummer 3 GwG
3.
es sind vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten festzulegen und nach Maßgabe des
§ 8
zu dokumentieren,
Verweis auf
§ 15 Absatz 7 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 43 GwG