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§ 14 Absatz 2 Satz 2 GwG
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Die Verpflichteten müssen in jedem Fall die Überprüfung von Transaktionen und die Überwachung von Geschäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellen, der es ihnen ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen zu erkennen und zu melden.
Verweis auf
§ 14 Absatz 2 Satz 2 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 31 GwG