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§ 11 Absatz 5 Satz 1 GwG
(5)
1
Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete abweichend von Absatz 4 zur Feststellung der Identität zumindest dessen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben.
Verweis auf
§ 11 Absatz 5 Satz 1 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 30 GwG