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§ 10 Absatz 6 GwG
(6) Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 14
haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
1.
bei der Vermittlung von Kaufverträgen und
2.
bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen bei Transaktionen mit einer monatlichen Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro.
Verweis auf
§ 10 Absatz 6 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 23 GwG