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§ 14 Absatz 1 Satz 2 GwG
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Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten haben sich die Verpflichteten zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verbunden ist.
Verweis auf
§ 14 Absatz 1 Satz 2 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 GwG