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§ 10 Absatz 2 Satz 4 GwG
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Verpflichtete müssen gegenüber den Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen darlegen, dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen ist.
Verweis auf
§ 10 Absatz 2 Satz 4 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 GwG