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§ 10 Absatz 2 Satz 1 GwG
(2)
1
Der konkrete Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbesondere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder Transaktion, entsprechen.
Verweis auf
§ 10 Absatz 2 Satz 1 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 GwG