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§ 10 Absatz 1 Nummer 3 GwG
3.
die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
Verweis auf
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 GwG