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§ 9 Absatz 5 Satz 2 GwG
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Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten müssen die für sie geltenden gruppenweiten Pflichten umsetzen, die insbesondere Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten umfassen müssen.
Verweis auf
§ 9 Absatz 5 Satz 2 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 GwG