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§ 155 Absatz 2 GewO
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Verweis auf
§ 155 Absatz 2 GewO
von
§ 55 Absatz 2 Satz 1 GwG