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§ 51 Absatz 3 GwG
(3)
1
Die Aufsichtsbehörde nach
§ 50 Nummer 1
, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in
§ 50 Nummer 1
Buchstabe g und h genannten Verpflichteten bezieht, und die Aufsichtsbehörden nach
§ 50 Nummer 3 bis 9
können bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen durchführen.
2
Die Prüfungen können ohne besonderen Anlass vor Ort und anderswo erfolgen.
3
Die Aufsichtsbehörden können die Durchführung der Prüfungen vertraglich auf sonstige Personen und Einrichtungen übertragen.
4
Häufigkeit und Intensität der Prüfungen haben sich am Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren, das in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in deren Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit neu zu bewerten ist.
Verweis auf
§ 51 Absatz 3 GwG
von
§ 52 Absatz 2 Satz 1 GwG