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§ 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 GwG
2.
für Fallkonstellationen im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten und Gegenmaßnahmen anordnen sowie für die Anordnung und Ausgestaltung verstärkter Sorgfaltspflichten durch die zuständigen Aufsichtsbehörden nach Absatz 5a Regelungen treffen.
Verweis auf
§ 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 GwG
von
§ 51 Absatz 10 Satz 2 GwG