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§ 30 Absatz 3 Satz 1 GwG
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Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann unabhängig vom Vorliegen einer Meldung Informationen von Verpflichteten einholen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Verweis auf
§ 30 Absatz 3 Satz 1 GwG
von
§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GwG