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§ 23a Absatz 1 GwG
(1)
1
Verpflichtete nach
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
haben der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen.
2
§ 43 Absatz 2
gilt entsprechend.
3
Zuständige Behörden nach
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b
trifft die Pflicht nach Satz 1, sofern dadurch die Aufgabenwahrnehmung der Behörden nicht beeinträchtigt wird.
4
Eine Unstimmigkeit nach Satz 1 besteht, wenn Eintragungen nach
§ 20 Absatz 1 und 2
sowie nach
§ 21 Absatz 1 und 2
fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach
§ 19 Absatz 1
abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden.
5
Die der Unstimmigkeitsmeldung zugrunde liegende Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten hat nach den Vorgaben des
§ 3
zu erfolgen.
Verweis auf
§ 23a Abs. 1 GwG
von
§ 43 Absatz 6 Satz 2 GwG