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§ 37 Absatz 2 GwG
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen löscht gespeicherte personenbezogene Daten, wenn die Speicherung dieser Daten unzulässig ist oder die Kenntnis dieser Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
Verweis auf
§ 37 Absatz 2 GwG
von
§ 38 Absatz 2 Satz 2 GwG