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§ 38 Absatz 4 GwG
(4)
1
Die Vernichtung unterbleibt, wenn
1.
Anhaltspunkte vorliegen, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
2.
die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden.
2
In diesen Fällen schränkt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Verarbeitung der Daten ein und versieht die Unterlagen mit einem Einschränkungsvermerk.
3
Für die Einschränkung gilt
§ 37 Absatz 3 Satz 2 und 3
entsprechend.
Verweis auf
§ 38 Abs. 4 GwG
von
§ 37 Absatz 7 Satz 2 GwG