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§ 35 Absatz 2 GwG
(2)
1
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann einer zentralen Meldestelle eines anderen Staates auf deren Ersuchen personenbezogene Daten übermitteln
1.
für eine von der zentralen Meldestelle des anderen Staates durchzuführende operative Analyse,
2.
im Rahmen einer beabsichtigten Sofortmaßnahme nach
§ 40
, soweit Tatsachen darauf hindeuten, dass der Vermögensgegenstand
a)
sich in Deutschland befindet und
b)
im Zusammenhang steht mit einem Sachverhalt, der der zentralen Meldestelle des anderen Staates vorliegt, oder
3.
zur Erfüllung der Aufgaben einer anderen ausländischen öffentlichen Stelle, die der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder von Vortaten der Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung dient.
2
Sie kann hierbei auf ihr vorliegende Informationen zurückgreifen.
3
Enthalten diese Informationen auch Daten, die von anderen in- oder ausländischen Behörden erhoben oder von diesen übermittelt wurden, so ist eine Weitergabe dieser Daten nur mit Zustimmung dieser Behörden zulässig, es sei denn, die Informationen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen.
4
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann nach Maßgabe der
§§ 28, 30 und 31
andere inländische öffentliche Stellen um Auskunft ersuchen oder von Verpflichteten Auskunft verlangen.
5
Ersuchen um Auskunft und Verlangen nach Auskunft sind zeitnah zu beantworten.
Verweis auf
§ 35 Absatz 2 GwG
von
§ 33 Absatz 2 Satz 2 GwG