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§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GwG
1.
eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
Verweis auf
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GwG
von
§ 16 Absatz 8 Satz 2 GwG