Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 GwG
1.
Kreditinstitute nach
§ 1 Absatz 1
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8
des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland,
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 GwG
3.
Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach
§ 1 Absatz 3
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland,
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 GwG
von
§ 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 GwG