§ 1 Absatz 16 Satz 1 Nummer 2 GwG
2.
den Tochterunternehmen des Mutterunternehmens,
§ 1 Absatz 16 Satz 1 Nummer 3 GwG
3.
den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, und
§ 1 Absatz 16 Satz 1 Nummer 4 GwG
4.
Unternehmen, die untereinander verbunden sind durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).