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§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GwG
1.
eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GwG
4.
eines nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 9 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014
notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GwG
5.
von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Identifizierung einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden.
Verweis auf
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 GwG
von
§ 8 Absatz 2 Satz 2 GwG