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§ 11 Absatz 2 GwG
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 haben Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 14
die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklers ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
2
Sind für beide Vertragsparteien des Kaufgegenstandes Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 14
tätig, so muss jeder Verpflichtete nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt.
Verweis auf
§ 11 Absatz 2 GwG
von
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a GwG