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§ 19 Absatz 2 GwG
(2)
1
Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Satz 1
mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen gilt
§ 3 Absatz 1 und 2
entsprechend.
2
Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsgestaltungen nach
§ 21
und rechtsfähigen Stiftungen gilt
§ 3 Absatz 1 und 3
entsprechend.
Verweis auf
§ 19 Abs. 2 GwG
von
§ 3 Absatz 4 Satz 3 GwG