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§ 1 Absatz 9 ZAG
(9)
1
Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungsdienste ausführt.
2
Die Handlungen des Agenten werden dem Institut zugerechnet.
Verweis auf
§ 1 Absatz 9 ZAG
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GwG