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§ 1 Absatz 10 ZAG
(10) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist.
Verweis auf
§ 1 Absatz 10 ZAG
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GwG