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§ 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO
2.
wer Angehöriger (
§ 15
) eines Beteiligten ist,
§ 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AO
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt,
§ 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AO
4.
wer Angehöriger (
§ 15
) einer Person ist, die für einen Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in Steuersachen leistet,
§ 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AO
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist,
§ 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 AO
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
§ 82 Absatz 1 Satz 2 AO
2
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.
Verweis auf
§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 AO
von
§ 125 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO