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§ 175 GWB
§ 175 Verfahrensvorschriften
(1)
1
Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
2
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
(2)
1
Die
§§ 65, 69 bis 72
mit Ausnahme der Verweisung auf
§ 227 Absatz 3
der Zivilprozessordnung,
§ 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6
, die
§§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1
sind entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 175
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 175 GWB
von
§ 176 Absatz 3 Satz 4 GWB