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§ 87a Absatz 8 AO
(8)
1
Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach
§ 122a
bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.
2
Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren.
3
Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 87a
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§§ 1, 27
u. 28 AOEG 1977,
§ 18h Abs. 6
UStG 1980 u.
§ 150
dieses G +++)
Verweis auf
§ 87a Absatz 8 AO
von
§ 122a Absatz 3 Satz 1 AO