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§ 171 Absatz 3 GWB
(3)
1
Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht.
2
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
Verweis auf
§ 171 Abs. 3 GWB
von
§ 171 Absatz 4 Satz 3 GWB