Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 171 Absatz 1 GWB
(1)
1
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig.
2
Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
Verweis auf
§ 171 Absatz 1 GWB
von
§ 169 Absatz 2 Satz 9 GWB