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§ 87a Absatz 4 Satz 3 AO
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Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.
Verweis auf
§ 87a Absatz 4 Satz 3 AO
von
§ 119 Absatz 3 Satz 4 AO