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§ 67a Absatz 2 Satz 1 AktG
(2)
1
Die Informationen können durch beauftragte Dritte übermittelt werden.
§ 67a Absatz 2 Satz 4 AktG
4
Die Übermittlung der Informationen kann gemäß den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 4 in Verbindung mit Tabelle 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 beschränkt werden.
Verweis auf
§ 67a Absatz 2 Satz 1 und 4 AktG
von
§ 67b Absatz 1 Satz 2 AktG