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§ 104 Absatz 2 GWB
(2) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.
Verweis auf
§ 104 Absatz 2 GWB
von
§ 145 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a GWB