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§ 62 Absatz 1 Satz 3 GWB
3
Daneben werden als Auslagen die Kosten der Veröffentlichungen, der öffentlichen Bekanntmachungen und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und Auszügen sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben.
§ 62 Absatz 2 Satz 1 GWB
(2)
1
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat.
§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 GWB
1.
50 000 Euro in den Fällen der
§§ 36, 39, 40, 41 Absatz 3 und 4
und des
§ 42
;
§ 62 Absatz 2 Satz 3 GWB
3
Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
§ 62 Absatz 2 Satz 4 GWB
4
Aus Gründen der Billigkeit kann die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
§ 62 Absatz 5 Satz 1 GWB
(5)
1
Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
§ 62 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 GWB
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, wer durch einen Antrag oder eine Anmeldung die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Kartellbehörde ergangen ist;
§ 62 Absatz 6 Satz 2 GWB
2
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 62 Absatz 6 Satz 3 GWB
3
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Verweis auf
§ 62 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 GWB
von
§ 140 Absatz 2 Satz 2 GWB