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§ 116 Absatz 1 Nummer 6 GWB
6.
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach
§ 99 Nummer 1 bis 3
vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen.
Verweis auf
§ 116 Absatz 1 Nummer 6 GWB
von
§ 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GWB