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§ 105 Absatz 2 AO
(2)
1
Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.
Fußnote
(+++
§ 105 Abs. 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 4 Abs. 2
VermAnlG,
§ 9 Abs. 2
WpÜG,
§ 8 Abs. 2
WpHG u.
§ 27 Abs. 2
WpPG jeweils F. ab 2.11.2015 +++)
Verweis auf
§ 105 Abs. 2 AO
von
§ 116 Absatz 2 Satz 1 AO