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§ 111 Absatz 3 Nummer 1 GWB
1.
kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die Voraussetzungen des
§ 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2
erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
§ 111 Absatz 3 Nummer 2 GWB
2.
kann der Auftrag nach den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
Verweis auf
§ 111 Absatz 3 Nummer 1 und 2 GWB
von
§ 112 Absatz 3 Satz 2 GWB