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§ 101 GWB
§ 101 Konzessionsgeber
(1) Konzessionsgeber sind
1.
öffentliche Auftraggeber gemäß
§ 99 Nummer 1 bis 3
, die eine Konzession vergeben,
2.
Sektorenauftraggeber gemäß
§ 100 Absatz 1 Nummer 1
, die eine Sektorentätigkeit gemäß
§ 102 Absatz 2 bis 6
ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
3.
Sektorenauftraggeber gemäß
§ 100 Absatz 1 Nummer 2
, die eine Sektorentätigkeit gemäß
§ 102 Absatz 2 bis 6
ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.
1
(2)
§ 100 Absatz 2 und 3
gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 101
: Zur Anwendung vgl.
§ 41 Abs. 2
MessbG +++)
Verweis auf
§ 101 GWB
von
§ 98 Satz 1 GWB