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§ 73 Absatz 5 GWB
(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts
1.
nach
§ 19a
, auch in Verbindung mit
§ 32 Absatz 2 und 3
,
2.
nach den
§§ 32a und 32b
, soweit diese Vorschriften auf Sachverhalte im Sinne des
§ 19a
angewendet werden,
jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.
Verweis auf
§ 73 Absatz 5 GWB
von
§ 94 Absatz 1 Satz 1 GWB