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§ 89b Absatz 6 GWB
(6)
1
Auf Antrag kann das Gericht nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluss die Offenlegung von Beweismitteln oder die Erteilung von Auskünften anordnen, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen verlangt wird oder deren Offenlegung beziehungsweise Erteilung nach
§ 33g Absatz 6
verweigert wird, soweit
1.
es diese für die Durchsetzung eines Anspruchs nach
§ 33a Absatz 1
oder die Verteidigung gegen diesen Anspruch als sachdienlich erachtet und
2.
nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das Interesse des Anspruchstellers an der Offenlegung das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.
2
Der Beschluss ist zu begründen.
3
Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.
Verweis auf
§ 89b Absatz 6 GWB
von
§ 89c Absatz 2 Satz 4 GWB