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§ 83 GWB
§ 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
(1)
1
Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 81
entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (
§ 62
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des
§ 52 Absatz 2 Satz 3
und des
§ 69 Absatz 1 Satz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie gegen Maßnahmen, die die Kartellbehörde während des gerichtlichen Bußgeldverfahrens getroffen hat.
2
§ 140 Absatz 1 Nummer 1
der Strafprozessordnung in Verbindung mit
§ 46 Absatz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
Verweis auf
§ 83 GWB
von
§ 85 Satz 1 GWB