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§ 59 Absatz 4 Satz 2 GWB
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Insoweit ist
§ 55
der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass die Auskunft nur die Gefahr der Verfolgung im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren begründet und die Kartellbehörde der natürlichen Person im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens eine Nichtverfolgungszusage erteilt hat.
Verweis auf
§ 59 Absatz 4 Satz 2 GWB
von
§ 82b Absatz 1 Satz 2 GWB