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§ 46 Absatz 2 OWiG
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
Verweis auf
§ 46 Absatz 2 OWiG
von
§ 82b Absatz 1 Satz 1 GWB