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§ 81m Absatz 1 Satz 2 GWB
2
Ein Marker soll mindestens die folgenden Angaben in Kurzform enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
2.
die Namen der übrigen Kartellbeteiligten,
3.
die betroffenen Produkte und Gebiete,
4.
die Dauer und die Art der Tat, insbesondere auch betreffend die eigene Beteiligung, und
5.
Informationen über alle bisherigen oder über etwaige künftige Anträge auf Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit dem Kartell bei anderen Kartellbehörden, anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder sonstigen ausländischen Wettbewerbsbehörden.
Verweis auf
§ 81m Absatz 1 Satz 2 GWB
von
§ 81i Absatz 1 Satz 3 GWB