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§ 81c GWB
§ 81c Höhe der Geldbuße
(1)
1
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
§ 81 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 und Absatz 3
mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
2
In den übrigen Fällen des
§ 81
kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(2)
1
Im Fall eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung kann bei Verstößen nach
§ 81 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3
über Absatz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden.
2
Die Geldbuße darf 10 Prozent des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht übersteigen.
(3)
1
Im Fall eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung kann bei Verstößen nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 sowie 6 bis 11
über Absatz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden.
2
Die Geldbuße darf 1 Prozent des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht übersteigen.
(4)
1
Wird gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß
§ 81 Absatz 1
festgesetzt, die mit den Tätigkeiten ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht, so darf diese abweichend von Absatz 2 Satz 2 10 Prozent der Summe des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes derjenigen Mitglieder, die auf dem von der Ordnungswidrigkeit betroffenen Markt tätig waren, nicht übersteigen.
2
Dabei bleiben die Umsätze von solchen Mitgliedern unberücksichtigt, gegen die im Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit bereits eine Geldbuße festgesetzt wurde oder denen nach
§ 81k
ein Erlass der Geldbuße gewährt wurde.
(5)
1
Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren.
2
Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.
Verweis auf
§ 81c GWB
von
§ 81d Absatz 3 Satz 1 GWB