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§ 30 Absatz 2a Satz 2 OWiG
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Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen.
Verweis auf
§ 30 Absatz 2a Satz 2 OWiG
von
§ 81a Absatz 2 Satz 3 GWB