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§ 24 Absatz 4 Satz 3 GWB
3
In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.
§ 39 Absatz 3 Satz 5 GWB
5
In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach
§ 36 Absatz 1
oder eine Mitteilung nach
§ 40 Absatz 1
zu unterlassen.
Verweis auf
§ 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 GWB
von
§ 81 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 GWB