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§ 41 Absatz 1 Satz 1 GWB
(1)
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Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach
§ 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2
vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken.
Verweis auf
§ 41 Absatz 1 Satz 1 GWB
von
§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GWB