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§ 65 Absatz 2 VwGO
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
§ 142 Absatz 1 Satz 2 VwGO
2
Das gilt nicht für Beiladungen nach
§ 65 Abs. 2
.
Verweis auf
§ 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 VwGO
von
§ 80 Absatz 4 Satz 2 GWB