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§ 294 Absatz 1 ZPO
(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
Verweis auf
§ 294 Absatz 1 ZPO
von
§ 75 Absatz 4 Satz 2 GWB